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vereinssatzung

 

Vereinssatzung des "Verein deutscher Glasreiniger e.V." (VdG)

- Gründungssatzung vom 03.02.09 inklusive satzungsänderndem Beschluss vom 12.11.09 -


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet: Verein deutscher Glasreiniger e.V. (VdG)
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin, c/o Karl Wachenfeld, Weilburgstr. 45, 12309 Berlin.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist es das Glasreinigerhandwerk zu stärken.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die aktive Mitarbeit von Personen, die in dem Glasreinigerhandwerk tätig sind.
3) Konkrete Aktivitäten zur Erreichung des Vereinsziels sind:
- Regelmäßige Informationen über Branchenentwicklungen, Neuentwicklungen, tarifliche Ver-
   änderungen, u.ä.
- Hinwirken auf die Einhaltung der in der Branche zur Anwendung kommenden gesetzlichen, tariflichen
   und anderer Bestimmungen (z.B. UVV)
- Thematisierung der Subunternehmertätigkeit
- Stärkung der Fachkompetenz der Mitglieder
- Mitwirkung bei der Optimierung der Ausbildungsrichtlinien
- Enger fachlicher Austausch mit den Herstellern der Glasreinigungschemie, -maschinen und -geräte
- Mitwirkung bei der Tarifgestaltung
- Entwicklung eines Gütesiegels für die Glasreinigung
- Unterstützung der Kunden bei der Angebotserstellung (Ausschreibungsvorbereitung)
- Erstellung von Reinigungsanleitungen
- Hilfe bei der Existenz-/Unternehmensneugründung
- Entwicklung einer Ausschreibungssoftware speziell für unsere Branche
- Erstellung von realistischen Leistungskennzahlen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitglieder des Vereins
1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die im Bereich der Glasreinigung tätig sind und sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv zu unterstützen. Juristische Personen können keine Mitgliedschaft erhalten, fördernde Mitgliedschaften ohne Stimmrecht sind möglich.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag für den ersten Monat des Jahres im Rückstand bleibt oder den Nachweis für die Mitgliedergebührenreduzierung schuldig ist, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand (1. Vorsitzender, Stellvertreter)
c) der Schriftführer und die zwei Kassenprüfer.

§ 6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels (bei E-Mails gilt das Versanddatum). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
 
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand, bestehend aus 1. Vorsitzenden und Stellvertreter. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln oder durch Handheben statt.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die 3/4 Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen und -reduzierung;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen;
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen;
i) Auflösung des Vereins.
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit dem anderen Vorstandsmitglied zusammen.
5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit beider Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und  dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
7) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
8) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Weiterbildung, Fachinformation, Seminare, Kongresse, Messen, u.ä.
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter
f) Förderbeiträge
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation, die durch Arbeitsunfälle verletzte Glasreiniger unterstützt und die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13  Bevollmächtigung des Vorstands
Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand auf Verlangen des Vereinsregisters  die Satzung  zu ändern und um die Gemeinnützigkeit nach § 3 zu erreichen.


Berlin, den 12.11.2009
 


PDF-Datei der VdG-Vereinssatzung